Im öffentlichen, sowie privaten Bereich kann die Fällung oder der Rückschnitt eines Baumes eine Verletzung des kommunalen Baumschutzes darstellen.
Das Fällen oder der Rückschnitt eines kommunal geschützten Baumes ist nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.
Sollte die Fällung eines Baumes, die Entfernung einer Hecke oder die Beseitigung weiterer Gehölze nicht unter den kommunalen Baumschutz fallen, kann dennoch ein Eingriff gemäß § 14 Bundesnaturschutzgesetz vorliegen. Hierfür ist vor der Fällung bzw. Gehölzentfernung eine Genehmigung bei der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Hameln-Pyrmont einzuholen.
